Nachweis der Staatsbürgerschaft
§ 2.
(1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
- 1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),
- 2. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,
- 3. Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,
- 4. Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oder
- 5. durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40125465
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