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§ 2 Parameterverordnung – Pensionsversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 2

(1) Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.

(2) Werden Abrechnungen aus Vorjahren beglichen, so verändert sich der Auszahlungsrahmen in dem sich aus den Abrechnungen ergebenden Ausmaß.

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