§ 1
Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Auszahlungen der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)