Einteilung der Postämter
§ 2
(1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter und deren Untergliederung ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ................................................ | 3 Punkte; |
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen | |
2 Punkte; | |
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) ................................... | 0,5 Punkte. |
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- und Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, dass Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................................... 0,5 Punkte
ein zweispuriges Kraftfahrzeug .......................................... 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:
Postämter I. Klasse,
1. Stufe | mehr als 500 Punkte |
2. Stufe | mehr als 250 und höchstens 500 Punkte |
3. Stufe | mehr als 120 und höchstens 250 Punkte |
Postämter II. Klasse
1. Stufe | mehr als 60 und höchstens 120 Punkte |
2. Stufe | mehr als 30 und höchstens 60 Punkte |
3. Stufe | mehr als 15 und höchstens 30 Punkte |
Postämter II. Klasse, Stufe 4a ............................................. bis 15 Punkte
davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b ............................................. bis 15 Punkte
davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1.Stufe .................................. mindestens 5 Punkte,
wobei der Anteil von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden beträgt, ansonsten mindestens 39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ................................. alle übrigen Postämter.
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