§ 2 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 2

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Beamtin oder der Beamte selbst haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über

  1. 1. Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist oder
  2. 2. das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.

(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über

  1. 1. die Höhe des Einkommens nach § 5, § 55, § 59, § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 11,
  2. 2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 61 Z 4.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

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