§ 2
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die Beamtin oder der Beamte selbst haben dem Land Oberösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
- 1. Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Landesgesetz abhängig ist,
- 2. das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen,
- 3. das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen.
- (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 7/2020)
(2) Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über
- 1. die Höhe des Einkommens nach § 5, § 55, § 59, § 15 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 11,
- 2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinn des § 61 Z 4.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Nach Abs. 1 übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
05.02.2020
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