§ 2 NÖ SÄG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

§ 2

Ärzte

  1. 1. Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
  2. 2. Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
  3. 3. Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).
  4. 4. Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.
  5. 5. Erster Oberarzt ist der Vertreter des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440.

3. Hauptstück

(entfällt)

04.11.2016

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