§ 2 NÖ SÄG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Ärzte

  1. 1. Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
  2. 2. Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
  3. 3. Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).
  4. 4. Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.
  5. 5. Erster Oberarzt ist der Vertreter des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440.

3. Hauptstück

(entfällt)

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