§ 2
Ärzte
- 1. Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.
- 2. Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.
- 3. Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).
- 4. Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.
- 5. Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.
- 6. Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.
3. Hauptstück
(entfällt)
29.12.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
