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§ 2 NÖ LFBAO 1991

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2015

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. 1. Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 führt und der gemäß § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. 2. Lehrbetrieb: ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, der gemäß § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. 3. Ausbilder: ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 8 Abs. 3.
  4. 4. Lehrling: eine natürliche Person, die aufgrund eines Lehrvertrages (einer Lehranzeige gemäß § 126 Abs. 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufes
  1. a) als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder
  2. b) in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird.
  1. 5. Anschlußlehre: weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 18).
  2. 6. Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß § 11a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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