§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1. Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 führt und der gemäß § 8 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
- 2. Lehrbetrieb: ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, der gemäß § 8 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
- 3. Ausbilder: ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß § 8 Abs. 3.
- 4. Lehrling: eine natürliche Person, die aufgrund eines Lehrvertrages (einer Lehranzeige gemäß § 126 Abs. 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufes
- a) als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder
- b) in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird.
- 5. Anschlußlehre: weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (§ 18).
- 6. Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß § 11a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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