Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Abschnitt 3
Ausbildung zum Facharbeiter
§ 5
Formen der Ausbildung
Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:
- 1. Lehre und Facharbeiterprüfung (§§ 6 - 13 Abs. 1 Z 1)
- 2. Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 1)
- 3. Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 2 und 3)
- 4. Sonderform der Ausbildung und Facharbeiterprüfung (§ 17)
- 5. Anschlußlehre und Facharbeiterprüfung (§ 18)
- 6. Einschlägige praktische Tätigkeit und Facharbeiterprüfung (§ 13 Abs. 1 Z 3)
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