§ 2 NEHG-EU-ETS BV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Inhaber einer Anlage“ eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 6 NEHG-DV 2022) betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022 und § 2 Abs. 1 NEHG-DV 2022.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248447

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