vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
  2. 2. „Befreiungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Befreiung gemäß dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte;
  3. 3. „Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das Verfahren, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
  4. 4. „USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021;
  5. 5. „FinanzOnline“, das Verfahren für die automationsunterstützte Datenübertragung gemäß § 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, und
  6. 6. „EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Anhang 3 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 des NEHG 2022.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247252

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)