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§ 2 Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2024

Transportfähigkeit

§ 2.

(1) Bestehen keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser so hat der Betreuer bzw. der Fahrer dennoch darauf zu achten, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich macht und eine solche im Bedarfsfall vorzunehmen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkvorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265276

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