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§ 2 NAG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Aufenthaltstitel

§ 2.

(1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

  1. 1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);
  2. 2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);
  3. 3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);
  4. 4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);
  5. 5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);
  6. 6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);
  7. 7. „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);
  8. 8. „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);
  9. 9. „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);
  10. 1 0.„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);
  11. 11. „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

  1. 1. „Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);
  2. 2. „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);
  3. 3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
  4. 4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);
  5. 5. „Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);
  6. 6. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
  7. 7. „Schüler“ (§ 63 NAG);
  8. 8. „Student“ (§ 64 NAG);
  9. 9. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
  10. 1 0.„Freiwillige“ (§ 67 NAG);
  11. 11. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

(6) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40207199