Grundsätzliche Gliederung und Struktur
§ 2
(1) Die Jv-Grundausbildung baut
- 1. auf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§31 Abs.8 und 9) sowie
- 2. auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985,
auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte.
(2) Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.
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