§ 2 Mittleres Management-Ressourcenverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2027

Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen

§ 2.

(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 16a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß § 8 Abs. 3 LVG zur Verfügung gestellt werden.

(2) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landesvertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß zu vermindern:

  1. 1. bei bis zu 4 Klassen um 1 Wochenstunde,
  2. 2. bei 5 bis 8 Klassen um 3 Wochenstunden,
  3. 3. bei 9 bis 11 Klassen um 4 Wochenstunden,
  4. 4. bei 12 und 13 Klassen um 6 Wochenstunden sowie
  5. 5. bei 14 Klassen um 10 Wochenstunden.

(3) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß § 16a Abs. 7 LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß § 1 für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß § 1 einer Wochenstunde gemäß § 2 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013170

Dokumentnummer

NOR40277684

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