Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen
§ 2.
(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 16a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß § 8 Abs. 3 LVG zur Verfügung gestellt werden.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)
(3) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß § 16a Abs. 7 LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß § 1 für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß § 1 einer Wochenstunde gemäß § 2 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013170
Dokumentnummer
NOR40277683
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