Meldegegenstand
§ 2.
Gegenstand der Meldung sind Daten gemäß dem 2. Hauptstück und der Anlage zur gegenständlichen Verordnung betreffend grenzüberschreitende Leistungen und Übertragungen, im Folgenden zusammengefasst als „grenzüberschreitende Dienstleistungen“.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239494
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