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§ 1 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Anordnung zur Erstellung der Statistiken und Zweck der Meldung

§ 1.

(1)  Gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idgF (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet,

  1. 1. die Zahlungsbilanz Österreichs,
  2. 2. die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition,
  3. 3. die Direktinvestitionsstatistik sowie
  4. 4. alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen,
  1. zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u.a. auf der Website der OeNB.

(2)  Zur Erfüllung dieses Gesetzesauftrages ist die OeNB gemäß § 6 Abs. 2 DevG 2004 berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

(3)  Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird zu diesem Zweck die gegenständliche Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten an die OeNB bzw. der von ihr beauftragten Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.

(4)  Eine Auslegungshilfe sowie technische Erläuterungen zur Meldungslegung sind der Ausweisrichtlinie zur gegenständlichen Meldeverordnung zu entnehmen, welche auf der Website der OeNB und der Bundesanstalt Statistik Österreich abgerufen werden kann.

(5)  Die Definitionen der einzelnen, in derAnlage zu dieser Verordnung bzw. in der Ausweisrichtlinie genannten Leistungen sind in der Verordnung (EU) 2016/1013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen enthalten. Entsprechende Definitionen enthält auch die Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19).

(6)  Auf Basis der nach dieser Meldeverordnung erhobenen Daten erstellt die OeNB Statistiken, welche die außenwirtschaftlichen Verflechtungen der österreichischen Volkswirtschaft zeigen und währungs- und wirtschaftspolitischen Zwecken dienen. Gefordert werden diese Statistiken u. a. von der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Die Daten dieser Statistiken stellen weiters wichtige Indikatoren bei der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239493

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