§ 2 MagBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2

Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:

  1. a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
  2. b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

22.11.2022

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