§ 2 MagBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. 1. Dienststellen: Ämter, Amtsstellen, Abteilungen und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
  2. 2. Betriebe der Stadt: Dienststellen, die
  1. a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
  2. b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
  1. 3. Beamtinnen und Beamte: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
  2. 4. Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß § 1 Abs 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.

15.01.2016

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