Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt für Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsaufträge und Dienstleistungsaufträge. Es gelten die §§ 1 bis 4 BVergG einschließlich der darin erwähnten Anhänge I, III und IV. § 3 Abs 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle der Bestimmungen des 1. und 4. Teiles des BVergG der 1. und 2. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für die im Abs 1 angeführten Aufträge nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert den hiefür gemeinschaftsrechtlich festgelegten Schwellenwert erreicht. Es gelten die §§ 5 Abs 2 bis 7 und 6 bis 9 BVergG. In den §§ 6 Abs 2 und 7 Abs 3 BVergG gilt anstelle der Verweisung auf die §§ 13 und 14 (BVergG) die Verweisung auf § 5 dieses Gesetzes.
(3) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich. Die Landesregierung hat die Schwellenwerte in Schilling entsprechend der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(4) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Landesregierung durch Verordnung anstelle der Schwellenwerte gemäß den im Abs 2 genannten Bestimmungen des BVergG andere Schwellenwerte festsetzen.
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