Zu LGBl Nr 37/2002: VfGH-Urteil
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt für Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsaufträge und Dienstleistungsaufträge. Es gelten die §§ 1 bis 4 BVergG einschließlich der darin erwähnten Anhänge I, III und IV. § 3 Abs 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle der Bestimmungen des 1. und 4. Teiles des BVergG der 1. und 2. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(2) (aufgehoben durch LGBl Nr 37/2002 - VfGH)
(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung an Stelle der Schwellenwerte gemäß den im Abs 2 genannten Bestimmungen des BVergG andere Schwellenwerte festsetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
