§ 2 LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2002, G 83/02, zugestellt am 1. Juli 2002, ausgesprochen, dass § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl Nr 1/1998, verfassungswidrig war.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt für Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsaufträge und Dienstleistungsaufträge. Es gelten die §§ 1 bis 4 BVergG einschließlich der darin erwähnten Anhänge I, III und IV. § 3 Abs 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle der Bestimmungen des 1. und 4. Teiles des BVergG der 1. und 2. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für die im Abs 1 angeführten Aufträge nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert den hiefür gemeinschaftsrechtlich festgelegten Schwellenwert erreicht. Es gelten die §§ 5 bis 9 BVergG mit Ausnahme jener Regelungen, die die im Anhang V zum BVergG genannten Auftraggeber betreffen.

(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung an Stelle der Schwellenwerte gemäß den im Abs 2 genannten Bestimmungen des BVergG andere Schwellenwerte festsetzen.

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