vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 LT-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.2019

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019

Gesetzesnummer

20010764

Dokumentnummer

NOR40217420

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)