§ 1.
Diese Verordnung gilt für
- 1. öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge,
- 2. öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge sowie
- 3. öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge,
- die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 errichtet oder erneuert worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019
Gesetzesnummer
20010764
Dokumentnummer
NOR40217419
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)