§ 2 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 2

Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Die Diensthoheit über die im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Landesregierung als oberster Dienstbehörde ausgeübt, soweit die in diesem Gesetz aufgelisteten Aufgaben nicht dem Landesschulrat oder der Schulleiterin/dem Schulleiter übertragen werden.

(2) Bei der Ausübung der Diensthoheit nach Abs. 1 sind bei Ernennungen auf einen anderen Dienstposten, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Verleihungen von Auszeichnungen Vorschläge des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen in Ausübung der Diensthoheit über die Lehrpersonen für Pflichtschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 92/2014

29.07.2014

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