Anwendung von Bundesrecht
§ 2
Im Anwendungsbereich gemäß § 1 gilt Art I (§§ 2 bis 14 samt Anhänge A und B) der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden, BGBl II Nr 22/2006, mit folgenden Abweichungen:
- 1. In den §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12 bis 14 treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen" bzw “Arbeitgeber/innen" die Begriffe “Bedienstete" bzw “Dienstgeber".
- 2. Im § 6 Abs 3 Z 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf “§ 5 ASchG" die Verweisung auf “§ 5 BSG".
- 3. Im § 7 Abs 4 tritt an die Stelle der Verweisung auf “§ 4 Abs 4 und 5 ASchG" die Verweisung auf “§ 4 Abs 4 und 5 BSG".
- 4. Im § 8 Abs 1 tritt an die Stelle der Verweisung auf die “§§ 12 und 14 ASchG" die Verweisung auf die “§§ 10 und 12 BSG".
- 5. Im § 8 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf “§ 13 ASchG" die Verweisung auf “§ 11 BSG".
- 6. Im § 9 Abs 2 tritt an die Stelle der Verweisung auf “§ 7 ASchG" die Verweisung auf “§ 7 BSG".
- 7. Im § 9 Abs 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf “§ 4 Abs 3 ASchG" die Verweisung auf “§ 4 Abs 3 BSG".
- 8. Im § 14 Abs 5 tritt an die Stelle der Verweisung auf “§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG" die Verweisung auf “§ 39 Abs 4 Z 6 BSG".
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