Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 2.
(1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
- – Datum,
- – Kilometerstand,
- – Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
- – Ausgangs- und Zielpunkt sowie
- – Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Schlagworte
Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012716
Dokumentnummer
NOR40265939
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