Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe
§ 2
Österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005), ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 SeeSchFG), müssen so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instandgehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügen.
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