§ 2 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Freiwillige Versicherung

§ 2.

(1) Die Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt III. anzuwenden.

(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit

  1. 1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
  2. 2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).

(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153393

alte Dokumentnummer

N9199224646J

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