Freiwillige Versicherung
§ 2.
(1) Die Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt III. anzuwenden.
(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
- 1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
- 2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10011672
Dokumentnummer
NOR12153393
alte Dokumentnummer
N9199224646J
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