§ 2 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Freiwillige Versicherung

§ 2

(1) Abschnitte II., IV. und V. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt.

(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit

  1. 1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
  2. 2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).

(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.

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