§ 2.
(1) Der Bund hat für die Benützung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benutzung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. Weiters sind ausgenommen Dienst- und Privatfahrzeuge, die von Organen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aus Anlaß der Dienstausübung verwendet werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 150/1978, Dienstfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10011507
Dokumentnummer
NOR12148451
alte Dokumentnummer
N9197823917L
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