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§ 1 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1978

§ 1.

(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 11 angeführten Karawanken Autobahn in der Strecke Winkl im Rosental bis Staatsgrenze im Karawankentunnel (Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke) einschließlich der in ihrem Zug befindlichen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10011507

Dokumentnummer

NOR12148450

alte Dokumentnummer

N9197823916L

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