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§ 2 KalorienV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

§ 2.

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden:

  1. a) Lebensmittel zum Ersatz einer ganzen Tagesration;
  2. b) Lebensmittel, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011122

Dokumentnummer

NOR12142235

alte Dokumentnummer

N8199813249I

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