§ 2 K-LRHG

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

§ 2

Zusammensetzung und Ausstattung
des Landesrechnungshofes

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).

(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Landtag bis 1. Juni jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das nächstfolgende Finanzjahr schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses der Landesregierung zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

30.11.2012

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