§ 2
Zusammensetzung und Ausstattung
des Landesrechnungshofes
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus einem Leiter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Landesbediensteter (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Leiters die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages bis 1. Juni jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das nächstfolgende Finanzjahr bekanntzugeben. Dem Kontrollausschuß ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Die Bekanntgabe des Leiters des Landesrechnungshofes ist vom Präsidenten des Landtages mitsamt einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses der Landesregierung zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr zu übermitteln.
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