Ermittlung der für die Anknüpfung maßgebenden Voraussetzungen
§ 2.
Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.
Schlagworte
Anknüpfungsmoment, Anknüpfungspunkt, Anknüpfungsgrund, Amtswegigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031288
alte Dokumentnummer
N2197817115R
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