Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen
§ 2
Als Institute, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen oder einhalten, die im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, gelten Emittenten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten und eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- 1. Der Emittent hat seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum;
- 2. er unterhält seinen Sitz in einem zur Zehnergruppe gehörenden OECD-Land;
- 3. der Emittent verfügt mindestens über ein Investment-Grade-Rating;
- 4. mittels einer eingehenden Analyse des Emittenten kann nachgewiesen werden, dass die für ihn geltenden Aufsichtsbestimmungen mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)