Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber
§ 3
Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- 1. Regeln, die die Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung im ausschließlichen Interesse des Anteilinhabers sicherstellen,
- 2. die Existenz eines unabhängigen Verwahrers mit ähnlichen Aufgaben und ähnlicher Verantwortung im Hinblick auf Verwahrung und Überwachung; wenn eine unabhängige Verwahrung des Fondsvermögens nicht vom lokalen Recht gefordert wird, kann eine stabile Governance Struktur eine Alternative bieten,
- 3. Verfügbarkeit von Preisinformationen und Berichtspflichten,
- 4. Rücknahmemodalitäten und -häufigkeit,
- 5. Beschränkungen im Hinblick auf den Handel mit verbundenen Unternehmen,
- 6. der Umfang der Vermögenstrennung und
- 7. lokale Anforderungen im Hinblick auf Entlehnung, Verleihung und auf Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des Fonds.
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