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§ 2 Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.

(2) Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.

(3) Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013073

Dokumentnummer

NOR40274781

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