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§ 2 Hebammen-Gremialwahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1995

Wahl in den Gremialvorstand

§ 2

(1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Hebammen durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.

(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Hebammen nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Mitglied in den Gremialvorstand zu wählen.

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