1. ABSCHNITT
Wahlkreise
§ 1
(1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in das Österreichische Hebammengremium einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Ort, in dem die berufliche Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
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