Verbot der Herstellung und des Inverkehrsetzens von Fertigwaren
§ 2.
Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Stoffe oder Zubereitungen nach § 1 enthalten, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010753
Dokumentnummer
NOR12136460
alte Dokumentnummer
N8199326727J
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