vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 HalogenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1993

Verbot der Herstellung und des Inverkehrsetzens von Fertigwaren

§ 2.

Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die Stoffe oder Zubereitungen nach § 1 enthalten, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136460

alte Dokumentnummer

N8199326727J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)