Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
- a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
- b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell-gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden.
16.04.2018
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