§ 2 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1968

§ 2*)

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht

  1. a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
  2. b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell-gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeindevertretung durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968

16.04.2018

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