§ 2
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
- 1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
- 2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
- 3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
- 4. gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
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