§ 3
Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
- 1. der Bundespräsident,
- 2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
- 3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
- 4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
- 5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
- 6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
- 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.
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